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BGB § 1452 Ersetzung der Zustimmung

BGB § 1452 Ersetzung der Zustimmung

[ Auszug: (1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Vormun ... ]